grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Strassenverkehrsrecht
Sachverhalt
gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; Immutabilitätsprinzip). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen (BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.2 m.H.). Der Berufungsführer zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen rechtsrelevanten Sachverhalts- feststellungen einer Geschwindigkeit von 100 km/h und einem Abstand von 7.5 m, allenfalls 10 m (angef. Urteil E. 1.3.3) den angeklagten Sachverhalt verlassen oder unzulässig umgedeutet hätten. Dies und mithin eine Verlet- zung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Im Übrigen geht aus der Ankla- ge hervor, dass der Beschuldigte einen Personenwagen und keinen Lieferwa- gen fuhr, nämlich gemäss Polizeirapport einen Mercedes Benz (U-act. 8.1.01 S. 2). Der mit der Berufungsbegründung neu gestellte Eventualantrag, auf die Anklageschrift nicht einzutreten und die Sache an die Anklagebehörde zurückzuweisen, ist daher nicht nur unzulässig (Bähler, BSK,
3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4), sondern wäre auch abzuweisen.
3. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Das Berufungsgericht
Kantonsgericht Schwyz 4 kann daher einerseits gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGer 7B_257/2022 vom
4. Dezember 2023 E. 4.2.2 m.H. u.a. auf BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; STK 2023 21 und 22 vom 12. März 2024 E. 2). Die Rechtsmittelbegründung hat andererseits regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid na- helegen. Es ist auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und - sofern der Mangel nicht geradezu offensichtlich ist - aufzuzeigen, inwiefern sich ein Anfechtungsgrund verwirklicht hat (BGer 7B_257/2022 vom
4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO sind mit der mündlichen oder schriftlichen Beru- fungsbegründung zu erfüllen (Bähler, a.a.O., N 4; STK 2023 56 vom
13. August 2024 E. 2 m.H.).
a) Soweit der Berufungsführer geltend macht, er habe die Richtigkeit seiner Angabe von 5-6 m Abstand nicht unterschriftlich bestätigt und ein Polizeibeamter habe angegeben, dass er sich bei der damaligen Befragung über einen Abstand von 4-5 Wagenlängen geäussert habe, setzt er sich mit der einlässlichen Würdigung seiner Angaben und derjenigen der beiden Polizeibeamten durch den Einzelrichter (angef. Urteil E. 1.3 - 1.3.2) nicht an- satzweise auseinander. Insoweit ist angesichts dieser bewusst unterlassenen Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO).
b) Inwiefern es bei dem vom Berufungsführer gelenkten Mercedes Benz (vgl. oben E. 2) willkürlich wäre, von einer Wagenlänge von 5 m auszugehen, ist nicht nachvollziehbar. Der Berufungsführer selber ging von diesem Mass aus (HVP Nr. 97). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter zu seinen Gunsten den Fall auch noch in der Annahme eines Abstandes von
Kantonsgericht Schwyz 5 zwei Wagenlängen, mithin 10 m betrachtete, und dabei immer noch von einer erheblichen Unterschreitung eines Abstands von 1/6-Tacho, also einer groben Verkehrsregelverletzung ausging (angef. Urteil E. 1.3.3). Damit ist einer eventualiter beantragten Verurteilung wegen einer einfachen Verkehrsregel- verletzung die tatsächliche Grundlage entzogen, zumal der Berufungsführer selber angab den Tempomat bei 105-110 km/h eingestellt zu haben (U-act. 10.1.02 Rn 50).
4. Die Vorinstanz legte die Grundlagen der im Berufungsverfahren nicht bestrittenen Strafzumessung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (angef. Urteil E. 3 sowie oben E. 3 vor lit. a). 5.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Das Berufungsgericht
Kantonsgericht Schwyz 4 kann daher einerseits gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGer 7B_257/2022 vom
E. 4 Die Vorinstanz legte die Grundlagen der im Berufungsverfahren nicht bestrittenen Strafzumessung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (angef. Urteil E. 3 sowie oben E. 3 vor lit. a).
Dispositiv
- Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden dem Be- rufungsführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 4. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), Amt für Justizvollzug (1/R zum Vollzug und Inkasso inkl. Kopie des angefochtenen Urteils), Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Administrativmassnahmen (1/R), Migrationsamt Zürich (1/R), die KOST (elektron. Meldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 2. Dezember 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 29. November 2024 STK 2024 8 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom
5. Februar 2024, SEO 2023 15);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 5. Februar 2024 sprach der Einzelrichter am Bezirksge- richt March den Beschuldigten der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV gestützt auf folgenden Anklagesachverhalt des dem Ge- richt überwiesenen Strafbefehls vom 5. Dezember 2022 schuldig: Am 03.09.2022, um ca. 21:15 Uhr, lenkte der Beschuldigte auf der Auto- bahn A3, Tunnel, in Altendorf in Fahrtrichtung Pfäffikon den Personen- wagen GL xx. Bei seiner Fahrt auf der linken Fahrspur schloss der Be- schuldigte einem vor ihm fahrenden Personenwagen wissentlich und willentlich derart auf, dass er während ca. 500 Metern bei einer Ge- schwindigkeit von ca. 100 km/h einen Abstand von ca. 1.5 Wagenlängen (Beobachtungen der Kantonspolizei Schwyz) bzw. 5-6 Metern (Angaben des Beschuldigten) hielt. Der Beschuldigte nahm damit die ernstliche Ge- fahr eines Unfalles bei hoher Geschwindigkeit billigend in Kauf. Der Einzelrichter bestrafte den Beschuldigten mit einer unter einer dreijährigen Probezeit bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 1‘000.00. Die am 7. Februar 2024 gegen die- ses Urteil angemeldete Berufung (KG-act. 2) erklärte der Beschuldigte recht- zeitig (KG-act. 3). Er beantragt in Aufhebung des angefochtenen Urteils einen Freispruch von Schuld und Strafe, eventualiter die Verurteilung wegen einer fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von maximal Fr. 300.00. Im schriftlichen Verfahren begründete er die Berufung am
4. Juli 2024 und stellt einen neuen Eventualantrag, wonach auf die Anklage- schrift in Form des Strafbefehls nicht einzutreten, sondern an die Anklage- behörde zurückzuweisen sei (KG-act. 11). Mit Berufungsantwort vom 8. Juli 2024 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beru- fung (KG-act. 13).
Kantonsgericht Schwyz 3
2. Der Beschuldigte rügt vorab, seine Verurteilung verletze das Anklage- prinzip, da die Anklage in ihren Geschwindigkeits- und Abstandsangaben un- präzise sei. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; Immutabilitätsprinzip). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen (BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.2 m.H.). Der Berufungsführer zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen rechtsrelevanten Sachverhalts- feststellungen einer Geschwindigkeit von 100 km/h und einem Abstand von 7.5 m, allenfalls 10 m (angef. Urteil E. 1.3.3) den angeklagten Sachverhalt verlassen oder unzulässig umgedeutet hätten. Dies und mithin eine Verlet- zung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Im Übrigen geht aus der Ankla- ge hervor, dass der Beschuldigte einen Personenwagen und keinen Lieferwa- gen fuhr, nämlich gemäss Polizeirapport einen Mercedes Benz (U-act. 8.1.01 S. 2). Der mit der Berufungsbegründung neu gestellte Eventualantrag, auf die Anklageschrift nicht einzutreten und die Sache an die Anklagebehörde zurückzuweisen, ist daher nicht nur unzulässig (Bähler, BSK,
3. A. 2023, Art. 385 StPO N 4), sondern wäre auch abzuweisen.
3. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzli- chen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft es an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (BGer 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2.2 m.H.; BGer 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2 m.H.). Das Berufungsgericht
Kantonsgericht Schwyz 4 kann daher einerseits gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (BGer 7B_257/2022 vom
4. Dezember 2023 E. 4.2.2 m.H. u.a. auf BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; STK 2023 21 und 22 vom 12. März 2024 E. 2). Die Rechtsmittelbegründung hat andererseits regelmässig den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid na- helegen. Es ist auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und - sofern der Mangel nicht geradezu offensichtlich ist - aufzuzeigen, inwiefern sich ein Anfechtungsgrund verwirklicht hat (BGer 7B_257/2022 vom
4. Dezember 2023 E. 2.2.2 m.H.). Die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO sind mit der mündlichen oder schriftlichen Beru- fungsbegründung zu erfüllen (Bähler, a.a.O., N 4; STK 2023 56 vom
13. August 2024 E. 2 m.H.).
a) Soweit der Berufungsführer geltend macht, er habe die Richtigkeit seiner Angabe von 5-6 m Abstand nicht unterschriftlich bestätigt und ein Polizeibeamter habe angegeben, dass er sich bei der damaligen Befragung über einen Abstand von 4-5 Wagenlängen geäussert habe, setzt er sich mit der einlässlichen Würdigung seiner Angaben und derjenigen der beiden Polizeibeamten durch den Einzelrichter (angef. Urteil E. 1.3 - 1.3.2) nicht an- satzweise auseinander. Insoweit ist angesichts dieser bewusst unterlassenen Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO).
b) Inwiefern es bei dem vom Berufungsführer gelenkten Mercedes Benz (vgl. oben E. 2) willkürlich wäre, von einer Wagenlänge von 5 m auszugehen, ist nicht nachvollziehbar. Der Berufungsführer selber ging von diesem Mass aus (HVP Nr. 97). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter zu seinen Gunsten den Fall auch noch in der Annahme eines Abstandes von
Kantonsgericht Schwyz 5 zwei Wagenlängen, mithin 10 m betrachtete, und dabei immer noch von einer erheblichen Unterschreitung eines Abstands von 1/6-Tacho, also einer groben Verkehrsregelverletzung ausging (angef. Urteil E. 1.3.3). Damit ist einer eventualiter beantragten Verurteilung wegen einer einfachen Verkehrsregel- verletzung die tatsächliche Grundlage entzogen, zumal der Berufungsführer selber angab den Tempomat bei 105-110 km/h eingestellt zu haben (U-act. 10.1.02 Rn 50).
4. Die Vorinstanz legte die Grundlagen der im Berufungsverfahren nicht bestrittenen Strafzumessung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (angef. Urteil E. 3 sowie oben E. 3 vor lit. a).
5. Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da er nicht freigesprochen wird, hat er keinen Entschädigungsanspruch (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 6 erkannt:
1. Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden dem Be- rufungsführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 4. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), Amt für Justizvollzug (1/R zum Vollzug und Inkasso inkl. Kopie des angefochtenen Urteils), Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Administrativmassnahmen (1/R), Migrationsamt Zürich (1/R), die KOST (elektron. Meldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 2. Dezember 2024 amu